INFORMATIONSTEXTE ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG FÜR DIGITALE GESUNDHEITSANWENDUNGEN
1. Elektronische Patientenakte (ePA)
Zwecke der Datenverarbeitung
Die elektronische Patientenakte (ePA) dient dazu, Ihre medizinischen Daten sicher und zentral zu speichern und Ihnen sowie von Ihnen autorisierten Personen und Leistungserbringern einen zeit- und ortsunabhängigen Zugriff auf diese Daten zu ermöglichen. Durch die ePA soll die Qualität der medizinischen Versorgung verbessert, die Behandlungsabläufe optimiert und eine sektorenübergreifende Kommunikation zwischen verschiedenen Leistungserbringern (Ärzte, Krankenhäuser, Apotheken) ermöglicht werden. Sie haben die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, welche Daten in Ihrer ePA gespeichert werden und wer darauf zugreifen darf.
Rechtsgrundlagen: Die Verarbeitung Ihrer Daten für die ePA erfolgt auf Grundlage von:
- Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung)
- Art. 9 Abs. 2 lit. h) DSGVO in Verbindung mit §§ 341 ff. SGB V (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Gesundheitswesen)
- § 22 Abs. 1 BDSG (Datenverarbeitung im Gesundheitswesen)
- § 24 LDSG Schl-H (Landesspezifische Regelungen zur Verarbeitung sensibler Daten)§ 343 Abs. 1a SGB V
Ihre Daten in der ePA können folgenden Empfängern zugänglich gemacht werden:
- Von Ihnen ausdrücklich autorisierte Ärzte und Psychotherapeuten
- Von Ihnen benannte Apotheken zur Medikationsabgabe
- Von Ihnen bevollmächtigte Personen (z.B. Betreuungspersonen)
- Krankenkassen zur Abrechnung und Versorgungssteuerung
- Die gematik GmbH als Betreiberin der Telematikinfrastruktur
- Auftragsverarbeiter der genannten Stellen zur technischen Verarbeitung
Geplante Speicherdauer
Ihre Daten in der elektronischen Patientenakte werden grundsätzlich so lange gespeichert, wie Sie die ePA nutzen. Nach Beendigung der Nutzung werden die Daten innerhalb von 6 Monaten gelöscht, sofern keine längeren Aufbewahrungsfristen nach anderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. ärztliche Dokumentationspflichten) bestehen. Sie haben jederzeit das Recht, einzelne Dokumente oder die gesamte ePA zu löschen oder die Speicherung einzelner Dokumente zu widersprechen.
2. KIM (Kommunikationsinfrastruktur Medizin)
Zwecke der Datenverarbeitung
KIM (Kommunikationsinfrastruktur Medizin) ist ein sicherer Kommunikationsdienst innerhalb der Telematikinfrastruktur, der dem Austausch medizinischer Informationen zwischen Leistungserbringern, Patienten und anderen am Gesundheitswesen Beteiligten dient. Die Zwecke der Datenverarbeitung umfassen:
- Sichere Übermittlung medizinischer Dokumente und Befunde
- Kommunikation zwischen Ärzten, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern
- Benachrichtigungen an Patienten über medizinische Termine oder Ergebnisse
- Übermittlung von Verordnungen und anderen medizinischen Anweisungen
- Verbesserung der Koordination und Qualität der Patientenversorgung
Rechtsgrundlagen: Die Verarbeitung Ihrer Daten über KIM erfolgt auf Grundlage von:
- Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung)
- Art. 9 Abs. 2 lit. h) DSGVO in Verbindung mit §§ 291 ff. SGB V (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Gesundheitszwecke)
- § 22 Abs. 1 BDSG (Datenverarbeitung im Gesundheitswesen)
- § 24 LDSG Schl-H (Landesspezifische Regelungen zur Verarbeitung sensibler Daten)
- § 291a SGB V (Kommunikationssstruktur)
- § 334 SGB V (IT-Sicherheitsanforderungen im Gesundheitswesen)
Ihre über KIM übermittelten Daten können folgenden Empfängern zugänglich gemacht werden:
- Von Ihnen adressierte Ärzte und Psychotherapeuten
- Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen, die an Ihrer Behandlung beteiligt sind
- Apotheken zur Abgabe von Medikamenten
- Ihre Krankenkasse zur Abrechnung und Versorgungssteuerung
- Die gematik GmbH als Betreiberin der Telematikinfrastruktur
- Technische Dienstleister als Auftragsverarbeiter zur Sicherstellung des Kommunikationsbetriebs
Geplante Speicherdauer
Ihre Daten, die über KIM übermittelt werden, werden nur für die Dauer der notwendigen Kommunikation gespeichert. Die Nachrichten werden in der Regel nach erfolgreicher Zustellung und Lesung durch den Empfänger innerhalb von 30 Tagen automatisch gelöscht. Dokumente, die über KIM versendet werden, werden beim Empfänger entsprechend dessen Dokumentationspflichten gespeichert. Die Protokolldaten der Kommunikation werden aus Sicherheitsgründen 90 Tage aufbewahrt und anschließend automatisch gelöscht.
3. eRezept (elektronisches Rezept)
Zwecke der Datenverarbeitung
Das elektronische Rezept (eRezept) dient der digitalen Ausstellung, Übermittlung und Einlösung von ärztlichen Verordnungen. Die Zwecke der Datenverarbeitung umfassen:
- Medienbruchfreie Verarbeitung von Verordnungen vom Ausstellen durch den Arzt bis zur Abgabe in der Apotheke
- Verbesserung der Patientensicherheit durch Reduzierung von Übertragungsfehlern
- Erhöhung der Bequemlichkeit für Patienten durch flexible Apothekenwahl und Online-Abwicklung
- Unterstützung der Arzneimitteltherapiesicherheit durch Prüfung von Wechsel- und Nebenwirkungen
- Automatisierte Speicherung von Verordnungsdaten in der elektronischen Patientenakte
- Abrechnung der verordneten Leistungen mit den Krankenkassen
Rechtsgrundlagen: Die Verarbeitung Ihrer Daten für das eRezept erfolgt auf Grundlage von:
- Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung)
- Art. 9 Abs. 2 lit. h) DSGVO in Verbindung mit §§ 360 ff. SGB V (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Gesundheitszwecke)
- § 22 Abs. 1 BDSG (Datenverarbeitung im Gesundheitswesen)
- § 24 LDSG Schl-H (Landesspezifische Regelungen zur Verarbeitung sensibler Daten)
- § 360 Abs. 1 SGB V (Verpflichtende Nutzung der Telematikinfrastruktur für elektronische Verordnungen)
Ihre eRezept-Daten können folgenden Empfängern zugänglich gemacht werden:
- Die von Ihnen ausgewählte Apotheke zur Abgabe der Medikamente
- Ihre Krankenkasse zur Abrechnung und Kostenübernahme
- Der ausstellende Arzt zur Verwaltung und Nachdokumentation
- Die gematik GmbH als Betreiberin des E-Rezept-Fachdienstes
- Technische Dienstleister als Auftragsverarbeiter zur Gewährleistung des Betriebs
- Andere von Ihnen autorisierte Apotheken, falls Sie das Rezept weiterleiten
Geplante Speicherdauer
Ihre eRezept-Daten werden im E-Rezept-Fachdienst für maximal 100 Tage gespeichert und danach automatisch gelöscht, sofern sie nicht zuvor in Ihrer elektronischen Patientenakte gespeichert werden. Die Speicherung in der ePA erfolgt nur mit Ihrer Zustimmung und bleibt so lange bestehen, wie Sie die ePA nutzen. Verordnungsdaten für Betäubungsmittel werden nach 7 Tagen gelöscht. Dispensierinformationen (Daten zur tatsächlich abgegebenen Medikation) werden unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit ebenfalls in der ePA gespeichert. Sie können der Speicherung Ihrer Verordnungsdaten in der ePA jederzeit widersprechen.
4. eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)
Zwecke der Datenverarbeitung
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) dient der digitalen Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten zwischen Arzt, Krankenkasse und Arbeitgeber. Die Zwecke der Datenverarbeitung umfassen:
- Effiziente und fehlerfreie Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse
- Automatisierte Bereitstellung der AU-Daten für den Arbeitgeber zum Abruf
- Reduzierung des administrativen Aufwands für Patienten, Ärzte und Arbeitgeber
- Beschleunigung der Lohnfortzahlungsprozesse
- Unterstützung der medizinischen Dokumentation und Versorgungssteuerung
- Möglichkeit der Speicherung der AU-Bescheinigung in der elektronischen Patientenakte
Rechtsgrundlagen: Die Verarbeitung Ihrer Daten für die eAU erfolgt auf Grundlage von:
- Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung)
- Art. 9 Abs. 2 lit. h) DSGVO in Verbindung mit § 295 SGB V (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Gesundheitszwecke)
- § 22 Abs. 1 BDSG (Datenverarbeitung im Gesundheitswesen)
- § 24 LDSG Schl-H (Landesspezifische Regelungen zur Verarbeitung sensibler Daten)
- § 5 Abs. 1a EFZG (Elektronisches Meldeverfahren für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen)
- § 109 SGB IV (Meldepflichten der Krankenkassen)
Ihre eAU-Daten können folgenden Empfängern zugänglich gemacht werden:
- Ihre zuständige Krankenkasse zur Verarbeitung und Weiterleitung an den Arbeitgeber
- Ihr Arbeitgeber zum Zwecke der Lohnfortzahlung und Arbeitsorganisation
- Der feststellende Arzt zur Dokumentation und Nachweiserstellung
- Die gematik GmbH als Betreiberin der Telematikinfrastruktur
- Technische Dienstleister als Auftragsverarbeiter zur Gewährleistung des Datenverkehrs
- Von Ihnen bevollmächtigte Personen bei entsprechender Legitimation
Geplante Speicherdauer
Ihre eAU-Daten werden von der Krankenkasse für die Dauer des Lohnfortzahlungszeitraums gespeichert, in der Regel bis zu 6 Wochen nach Ende der Arbeitsunfähigkeit. Anschließend werden die Daten gelöscht, sofern keine längeren Aufbewahrungsfristen aus anderen Gründen (z.B. für statistische Zwecke oder bei anhängigen Verfahren) bestehen. Die für den Arbeitgeber bereitgestellten Daten werden nach 3 Monaten automatisch gelöscht. Bei Speicherung der eAU in Ihrer elektronischen Patientenakte gelten die allgemeinen Speicherfristen der ePA. Sie erhalten weiterhin eine schriftliche Bescheinigung für mögliche Störfälle, die Sie selbst aufbewahren sollten.
5. KI-Anwendungen in der Medizin
Zwecke der Datenverarbeitung
Künstliche Intelligenz (KI) wird in der Medizin eingesetzt, um diagnostische und therapeutische Prozesse zu unterstützen und zu verbessern. Die Zwecke der Datenverarbeitung umfassen:
- Unterstützung bei der Analyse medizinischer Bilder (z.B. Röntgen, CT, MRT) zur Früherkennung von Erkrankungen
- Vorhersage von Krankheitsverläufen und Behandlungserfolgen durch Analyse großer Datenmengen
- Personalisierung von Therapieempfehlungen basierend auf individuellen Patientendaten
- Automatisierung administrativer Prozesse zur Entlastung des medizinischen Personals
- Verbesserung der Behandlungsqualität durch Identifikation von Mustern und Anomalien
- Unterstützung bei der Medikamentenentwicklung und Dosierungsoptimierung
- Risikobewertung und Frühwarnsysteme für kritische Patientenzustände
Rechtsgrundlagen: Die Verarbeitung Ihrer Daten durch KI-Anwendungen erfolgt auf Grundlage von:
- Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung) bei gesetzlich vorgeschriebenen Anwendungen
- Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (Berechtigtes Interesse) bei nicht-therapeutischen Anwendungen mit Interessenabwägung
- Art. 9 Abs. 2 lit. h) DSGVO in Verbindung mit § 22 BDSG (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Gesundheitszwecke)
- § 24 LDSG Schl-H (Landesspezifische Regelungen zur Verarbeitung sensibler Daten)
- Medizinproduktegesetz (MPG) bei zertifizierten KI-Medizinprodukten
- Gegebenenfalls Ihre ausdrückliche Einwilligung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO
Ihre durch KI-Anwendungen verarbeiteten Daten können folgenden Empfängern zugänglich gemacht werden:
- Behandelnde Ärzte und medizinisches Personal zur Diagnose- und Therapieunterstützung
- Technische Dienstleister als Auftragsverarbeiter für den Betrieb der KI-Systeme
- Hersteller der KI-Software zur Wartung, Weiterentwicklung und Fehlerbehebung
- Forschungseinrichtungen bei anonymisierten oder pseudonymisierten Daten für wissenschaftliche Zwecke
- Qualitätsmanagement- und Aufsichtsbehörden zur Überwachung der Anwendungsqualität
- Externe Experten zur Validierung der KI-Ergebnisse bei komplexen Fällen
Geplante Speicherdauer
Ihre durch KI-Anwendungen verarbeiteten Daten werden grundsätzlich so lange gespeichert, wie dies für den jeweiligen Behandlungszweck erforderlich ist. Die Speicherdauer richtet sich nach:
- Der medizinischen Dokumentationspflicht (in der Regel 10 Jahre)
- Der Notwendigkeit für die Nachvollziehbarkeit von KI-Entscheidungen
- Eventuellen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für medizinische Unterlagen
- Den Anforderungen an die Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der KI-Systeme
- Rohdaten und Zwischenergebnisse werden in der Regel nach Abschluss der Verarbeitung gelöscht
- ie haben das Recht, der Verarbeitung Ihrer Daten durch KI-Anwendungen zu widersprechen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung besteht
F.GF.01.168.01 · Stand 03.2026